Revidierte
Statuten
der
naturforschenden Gesellschaft
in Zürich.
(1829)

§. 1.
Zweck und Thätigkeit des Vereines.
Die Naturforschende Gesellschaft in Zürich ist ein Verein von Männern, welche zusammen getreten sind, um zur Beförderung der Naturwissenschaften und zur Verbreitung der Naturkenntniß in ihrem Vaterlande zu wirken. Diesen Zweck suchen sie zu erreichen,
1) durch gegenseitige Mittheilungen von Arbeiten,
2) durch Anlegung von Sammlungen naturwissenschaftlicher Gegenstände, Apparate und Bücher.

§. 2.
Organisation des Vereines.
Zu Mitgliedern des Vereines können theils Personen, welche sich eigentlich mit naturwissenschaftlichen Gegenständen beschäftigen, theils Freunde der Naturwissenschaften, welche zu den oben angegebenen Zwecken beytragen wollen, angenommen werden.
Die Mitglieder heißen ordentliche Mitglieder. Ihre Zahl ist unbestimmt, und ein jedes derselben zahlt beym Eintritte und hernach jährlich einen Beytrag, von denen der erstere auf 6, der zweite auf 8 Gulden bestimmt ist. Neujahrsgeschenke für den Abwart bleiben dem freyen Willen überlassen. — Wer jene Beiträge nicht bezahlt, hört auf, Mitglied der Gesellschaft zu seyn, und muß, wenn er wieder eintreten will, entweder Nachzahlung leisten, oder einer neuen Wahl sich unterwerfen. — Die ordentlichen Mitglieder wählen aus ihrer Mitte Committirte, deren Anzahl ebenfalls unbestimmt ist, einen Präsidenten und einen Sekretär, und nehmen auswärtige Ehrenmitglieder in die Gesellschaft auf.

§. 3.
Wahlen.
Wer in die Gesellschaft aufgenommen zu werden wünscht, macht dem Präsidenten die Anzeige davon. Dieser trägt den Wunsch der Gesellschaft vor, und die Wahl geschieht dann durch das Scrutinium so, daß für die Aufnahme zwey Drittheile der Stimmgebenden erforderlich sind. Dem Aufgenommenen wird ein vom Präsidenten und Secretär unterzeichnetes, und mit dem Siegel der Gesellschaft versehenes Diplom zugestellt. — Auch bey den übrigen Wahlen findet das Scrutinium Statt, aber nur mit absoluter Stimmenmehrheit. — Für die Wahl des Präsidenten wird die Gesellschaft besonders eingeladen. Die Committirten, der Sekretär und die Ehrenmitglieder werden in der Hauptversammlung des Jahres, oder in solchen Versammlungen, zu welchen eigens eingeladen worden, gewählt. — Jedes Mitglied ist berechtigt, jemanden für das Committé oder zum Ehrenmitgliede vorzuschlagen; der Vorschlag muß aber dem Präsidenten, mit Gründen motivirt, schrifllich eingereicht werden.
Eine ihm übertragene Beamtung abzulehnen, steht jedem Mitgliede frey; wer aber eine solche annimmt, ist verpflichtet, dieselbe wenigstens ein Jahr lang zu behalten.
Den Ehrenmitgliedern wird ihre Ernennung durch Zustellung eines Diplomes angezeigt.

§. 4.
Geschäftsgang.
a) Die Führung der Geschäfte, sowohl im Allgemeinen, als während der Sitzungen, die Leitung der Berathungen und Wahlen, die Sorge für Unterhaltung in den Versammlungen liegt dem Vorsteher der Gesellschaft ob. Derselbe hat überhaupt auch darauf zu achten, daß die Statuten der Gesellschaft beobachtet werden. In seiner Abwesenheit vertritt der Quästor der Quästorats- oder Hauptcasse seine Stelle.
b) Mit der Verwaltung und Besorgung des materiellen Eigenthums der Gesellschaft sind die Committirten beauftragt. Zu den Berathungen hierüber versammeln sie sich regelmäßig alle Vierteljahre. Aus ihrer Mitte wählen sie durch das Scrutinium mit absolutem Stimmenmehr die Verwalter des Hauptfondes und der Quästorats- oder Haupt-Casse, bestellen die verschiedenen Commissionen, ernennen die Präsidenten derselben, und besetzen die Stelle des Abwartes.
c) Bey den Sitzungen der ganzen Gesellschaft und des Committé führt der Sekretär das Protokoll. Derselbe hält ein Verzeichniß der Mitglieder, besorgt die Correspondenz, fertigt Diplome und Beschlüsse aus, und erstattet in der Hauptversammlung des Jahres einen Bericht von den Schicksalen und Verhandlungen der Gesellschaft in dem abgelaufenen Jahre.

§. 5.
Sitzungen der Gesellschaft.
Zur Mittheilung der Arbeiten hält die Gesellschaft in ihrem dazu bestimmten Lokale wöchentliche Sitzungen, welche auf Montag Abends um 5 Uhr festgesetzt sind, und in welchen Vorlesungen über Gegenstände aus dem ganzen Gebiethe der Naturwissenschaft gehalten, Beobachtungen, Versuche u. s. f. mitgetheilt werden. Während sechs Wochen im Sommer, während zwey im Herbste, an den beiden Schließmarkttagen, am ersten May und am Martini - Tag, wenn dieselben auf einen Montag fallen, am Sechseläuten und Knabenschießen werden keine Sitzungen gehalten.
In einer der ersten Sitzungen nach Ostern wird alljährlich der Gesellschaft eine Uebersicht von dem Zustande ihrer Oekonomie, so wie der Sammlungen, Bericht von den Veränderungen, welche in der Gesellschaft vorgegangen, eine Uebersicht der wissenschaftlichen Verhandlungen im verflossenen Jahre gegeben, und die dem Vereine gemachten Geschenke und die Geber angezeigt. Dieser Bericht wird gedruckt, und an die Mitglieder vertheilt. Zu dieser Hauptversammlung des Jahres werden die Mitglieder besonders eingeladen.

§. 6.
Vermögen der Gesellschaft.
Die Gesellschaft besitzt ein Zins tragendes Capital, den s. g. Hauptfond. Die jährlichen Zinseinnahmen desselben, die jährlichen Beyträge der Mitglieder, so wie diejenigen von anderer Seite fallen in eine Casse, Quästorats- oder Haupt-Casse, aus welcher theils die laufenden Ausgaben bestritten, theils in einige specielle Cassen, die botanische, die zoologische und die Instrumenten-Casse, bestimmte Summen jährlich abgegeben werden. Die Verwaltung dieser Fonds, die Besorgung der jährlichen Einnahmen und Ausgaben ist besondern Quästoren übertragen. Jeder derselben stellt alljährlich eine vollständige, detaillirte Rechnung über seine Verwaltung. Die Rechnung circulirt bey den Officianten der Gesellschaft und bey den Mitgliedern der betreffenden Commission, und wird dann vor der Hauptversammlung des Jahres dem gesammten Committé zu Prüfung vorgelegt.

§. 7.
Hauptfond.
Aus den Beyträgen der Mitglieder, aus freywilligen Geschenken und Legaten, womit Beförderer der Naturwissenschaften die Gesellschaft bedacht haben, und endlich aus Honoranzen bey Beförderungen hat sich allmählig ein Capital von 20000 Gulden gebildet, welche Zins tragend gemacht worden, und als das eigentliche Stammvermögen der Gesellschaft zu betrachten sind, dessen Zinse für die Bedürfnisse der Gesellschaft verwendet, dessen Capital aber nicht angegriffen werden soll. Vielmehr sollen jährlich von den Zinsen wieder 200 Gulden zum Capital geschlagen werden. Davon darf zwar bey besonders dringenden und nothwendigen Ausgaben eine Abweichung gemacht werden, aber nur so lange, als das Zins tragende Capital die Summe von 20000 Gulden übersteigt.
Der Quästor dieses Hauptfondes stellt zwey Bürgen, und ihm sind zwey der committirten Mitglieder beygegeben, mit welchen er sich bey Anleihung neuer Capitalien und andern wichtigen Veränderungen berathet. Die Einnahmen des Fonds bestehen in den jährlichen Capital-Zinsen und allfälligen Legaten, und die Ausgaben bloß in dem, was an die Casse der Gesellschaft abgegeben wird. Die Schuldinstrumente nebst Urkunden, Erkanntnissen, Rechnungen werden in einer Lade mit dreyfachem Schlosse verwahrt, zu welchem der Präsident und die Quästoren des Hauptfonds und der Quästorats- oder Haupt-Casse jeder einen der drey Schlüssel haben.

§. 8.
Quästorats - Casse.
Diese ist für die laufenden Ausgaben der Gesellschaft bestimmt, und wird von einem besondern Quästor besorgt. — Ihre regelmäßigen Einnahmen bestehen in den jährlichen Beyträgen der Mitglieder, welche der Quästor im Laufe der letzten Monathe des Jahres einziehen läßt, in den Einstandsgeldern und in den Zuschüssen aus dem Hauptfond. Als zufällige Einnahmen sind Geschenke und Honoranzen von einzelnen Personen bey Beförderungen u. s. f., Beyträge von Corporationen und der allfällige Ertrag des Neujahrsstückes zu betrachten. — Die Ausgaben bestehen theils in solchen für den eigentlichen Haushalt der Gesellschaft, Miethzins, Feuerung, Abwart u. s. f., theils in den bestimmten, an andere, besondere Cassen abzugebenden Summen, und in den Ausgaben für anzuschaffende Bücher.

§. 9.
Besondere Cassen
Für die verschiedenen, naturhistorischen und für die Instrumenten-Sammlung sind bestimmte Summen festgesetzt worden, welche alljährlich darauf zu verwenden man den Kräften der Gesellschaft angemessen fand. Jene Summen werden aus der Haupt- oder Quästorats-Casse in die besondern Cassen ausbezahlt, und letztere wieder von eigenen Quästoren verwaltet. Bleibt von den jährlichen Einnahmen in diesen Cassen ein Ueberschuß, so kann derselbe allerdings Zins tragend gemacht werden; aber solche Capitalien dürfen nachher immer wieder zu Anschaffungen verwendet werden.
a) Der botanische Fond.
Dieser wird von dem Aufseher des botanischen Gartens verwaltet. — Seine bestimmten Einnahmen bestehen theils in den Zinsen der, aus dem Vorschlage früherer Jahre gebildeten Capitalien, theils in 250 Gulden, welche aus der Quästorats-Casse auf Kirchweih bezahlt werden; außerdem zufällig noch im Erlös von verkauften Gewächsen aus dem botanischen Garten. — Zu den Ausgaben gehört alles, was die Besorgung des botanischen Gartens angeht. Lehenzins, Gewächse, Geräthschaften, Gärtner u. s. f.
b) Die zoologische Casse.
Diese wird von dem Aufseher des zoologischen Cabinettes verwaltet, und erhält alljährlich aus der Haupt-Casse 100 Gulden. Dazu kommen noch allfällige Beyträge, welche für Benutzung der Sammlung bezahlt werden. — Die Ausgaben bestehen in solchen für Anschaffungen in das Museum, für Geräthschaften, in Besoldung des Abwartes u. s. f.
c) Instrumenten - Casse.
Diese wird von einem der Mitglieder der Instrumenten-Commission verwaltet, hat ebenfalls jährlich 100 Gulden aus der Haupt-Casse zu beziehen, wozu noch Beyträge kommen können, welche von andern Seiten für die Benutzung der Instrumente laut abgeschlossener Uebereinkunft bezahlt werden. — Die Ausgaben bestehen in denjenigen für physikalische, chemische und mathematische Instrumente und Apparate.

§. 10.
Sammlungen.
Die Sammlungen sind:
1) die Bibliothek,
2) der Pflanzengarten und das Herbarium vivum,
3) die zoologische Sammlung, und
4) die Instrumenten - Sammlung.
Die Gegenstände derselben werden in den dazu bestimmten und eingerichteten Lokalen aufbewahrt, und den Mitgliedern der Gesellschaft steht die Benutzung derselben nach den festgesetzten Bestimmungen offen. Zu ihrer Besorgung wird von den Committirten für jede Sammlung eine eigene Commission ernannt, welche dann zur besondern Anordnung und Beaufsichtigung der Gegenstände, und zur Besorgung des Ausleihens und in Empfangnehmens einen Aufseher der Sammlung aus ihrer Mitte wählt, denselben bey diesen Geschäften, wo er es bedarf, unterstützt, und besonders neue Anschaffungen und Einrichtungen berathet und besorgt, oder Anträge darüber an die Committirten bringt.
Die Verzeichnisse über die in den Sammlungen vorhandenen Gegenstände werden von den Aufsehern geführt, und ein besonderes wird für die den Sammlungen gemachten Geschenke unterhalten.
Aus den Sammlungen darf nichts an andere Personen, als an Mitglieder der Gesellschaft, nichts ohne besondern Empfangschein ausgegeben, und der Empfangschein nicht zurück gegeben werden, bis nachgesehen ist, ob das Ausgeliehene unversehrt sey.
In der zur Prüfung der Rechnungen bestimmten Versammlung des Committé erstatten die Aufseher einen genauen Bericht über den Zustand der Sammlungen, und legen die Verzeichnisse über dieselben den Rechnungen bey der Circulation bey.

§. 11.
Bibliothek.
a) Schriften aus allen Fächern der Naturwissenschaften, mit Ausnahme der Medicin und der ihr angehörenden Wissenschaften, finden in der Büchersammlung einen Platz. Kein Fach ist vorzugsweise vor den übrigen zu berücksichtigen. Besonders sollen solche Werke angeschafft werden, deren hoher Preis die Kräfte eines Privatmannes überschreitet, Werke, welche durch ihren Umfang einer Privatbibliothek leicht lästig werden, ferner einzelne, werthvolle Monographien, die sich des geringen Umfanges wegen leicht verlieren. Dagegen ist möglichst zu vermeiden, daß die Sammlung nicht mit unbedeutenden, die Wissenschaft nicht wesentlich fördernden Schriften, mit Handbüchern u. dgl. überladen werde.
b) Eine Bibliothek-Commission, bestehend aus dem Bibliothekar, als Präsidenten, und vier Mitgliedern, berathet sich über die zu machenden neuen Anschaffungen, und legt den Committirten die Anträge vor. Außerdem kann jedes Mitglied in den Sitzungen der Committirten seine Wünsche über anzuschaffende Bücher vortragen. — Der Bibliothek -Commission sind jährlich 60 Gulden zu Anschaffung von Büchern auf Auktionen zur Verfügung gestellt.
c) Die Bücher werden alle mit dem Stempel der Gesellschaft bezeichnet. Kein ungebundenes, und also nicht gestempeltes Buch soll ohne besondere Erlaubniß des Bibliothekars ausgeliehen werden.
d) Die Empfangscheine werden in einer verschlossenen Lade, alphabetisch nach dem Nahmen des Empfängers aufbewahrt, und ein Verzeichniß der ausgeliehenen Bücher nach dem Nahmen der Verfasser geführt.
e) Alle Jahre im Laufe des Oktobers wird eine Revision der ganzen Bibliothek vorgenommen. Der Bibliothekar macht davon den Mitgliedern Anzeige, und fordert sie auf, die Bücher, welche sie bey Handen haben, auf die bestimmte Zeit einzusenden. Wer dieß versäumt, der bezahlt eine Buße von vier Batzen. Der Bibliothekar läßt die Bücher durch den Abwart hohlen, welchem die Buße zufällt.
f) Von der Bibliothek wird ein Catalogus topicus alphabetisch nach dem Nahmen der Verfasser geführt, welcher auf dem Bibliothek -Zimmer sich befindet; außerdem ein Real-Catalog nach den Fächern, und endlich ein Verzeichniß derjenigen Werke, von welchen Fortsetzungen zu erwarten sind. — Von Zeit zu Zeit wird das Verzeichniß der neu angeschafften Werke gedruckt, und den Mitgliedern zugestellt.
g) Daß die für Benutzung der Bibliothek aufgestellten Vorschriften befolgt werden, dafür ist der Bibliothekar besorgt, sowie er darauf achtet, daß der Abwart das in dieser Beziehung ihm Obliegende (welches in dessen Reglement näher bestimmt ist) genau erfülle.

§. 12.
Botanischer Garten.
a) Der Garten befindet sich in dem, der Gesellschaft zum Gebrauche überlassenen Lehengute zum Schimmel. Dafür zahlt der botanische Fond den jährlichen Lehenzins von 25 Gulden, und der Gärtner hat außer seiner Besoldung auch die Güter des Lehens zur Benutzung. Die bey dem Garten befindliche kleine Behausung ist für den Abwart des Lazarethes bestimmt, und die botanische Commission wird ihren Gärtner daher dem Sanitäts-Collegio zu dieser Stelle empfehlen.
b) Der botanische Garten ist für die Gesellschaft ein Gegenstand von vorzüglichem Interesse. Die Beaufsichtigung desselben ist einer eigenen Commission von vier Mitgliedern und einem Präsidenten übergeben, welche aus ihrer Mitte einen besondern Aufseher wählen. Dieser hat die specielle Aufsicht, ordnet die Arbeiten, Einrichtungen u. s. f. an, nachdem er die Commission darüber berathen hat. Der Aufseher ist zugleich Quästor des botanischen Fonds. Der Präsident wird von dem Committé der Gesellschaft gewählt. Zur eigentlichen Verrichtung der Gartenarbeiten wählt die Commission einen verständigen Gärtner.
c) Die Benutzung des botanischen Gartens zum Unterrichte in der Botanik wird der Gesellschaft sehr erwünscht seyn, und der Aufseher des Gartens auf die dießfälligen Wünsche des Lehrers möglichst Rücksicht nehmen.

§. 13.
Zoologische Sammlung.
a) Das Museum ist einer besondern Commission übergeben, welche aus einem Präsidenten und vier Mitgliedern besteht. Diese werden von den Committirten ernannt, und sie wählen dann aus ihrer Mitte den eigentlichen Aufseher des Museums, der zugleich Quästor der Casse ist. — Die Commission berathet hauptsächlich über neue Einrichtungen, Anschaffungen u. s. f. Dem Aufseher liegt die eigentliche Anordnung der Gegenstände, die Sorge für Erhaltung derselben, Aufsicht u. s. f. ob.
b) Das Museum ist in dem von der H. Regierung angewiesenen Lokale im Hinteramte aufgestellt, und während der Sommermonathe jede Woche Ein Mahl, an einigen Stunden des Nachmittags dem Publikum geöffnet, wobey für gehörige Aufsicht zu sorgen ist. Auch in der Zwischenzeit kann die Sammlung besichtigt werden, aber nur in Gegenwart eines Mitgliedes des Committé, oder auch des Abwartes.
c) Sehr erwünscht wird der Gesellschaft die Benutzung der Sammlung zu Vorlesungen über Zoologie seyn; doch muß dafür vorher die Bewilligung von Seite der Committirten eingehohlt werden.

§. 14.
Instrumenten- Sammlung.
a) Die Instrumenten - Commission besteht aus einem Präsidenten und vier Mitgliedern. Dieselben werden von dem Committé gewählt. Sie berathen die neuen Anschaffungen, Einrichtungen u. s. f. Den Quästor der Casse und den eigentlichen Aufseher, welcher das Aufstellen, Ausleihen und in Empfangnehmen besorgt, bezeichnet die Commission aus sich, ebenso zwey Mitglieder, welchen die Aufsicht über die Sternwarte übergeben ist.
b) Die Instrumente werden in verschlossenen Kasten auf der Meisen aufbewahrt; einige davon befinden sich auf der Sternwarte. Gegen Empfangschein kann jedes Mitglied einzelne Instrumente zum Gebrauche erhalten; hingegen zum Gebrauch des ganzen Cabinettes, z. B. zu Vorlesungen, muß vorher die Bewilligung des Committé eingehohlt werden. — Beschädigungen, welche Instrumente bey Versuchen in den Sitzungen erleiden, so wie solche, welche durch besondere, unverschuldete Zufälle sich ereignen, nimmt die Gesellschaft auf sich.

§. 15.
Neujahrsstücks - Commission.
Außer den für die Besorgung der Sammlungen angeordneten Commissionen ist noch eine Commission zur Besorgung des Neujahrsstückes niedergesetzt worden. Diese Commission besteht wie die übrigen aus einem Präsidenten und vier Mitgliedern, welche von den Committirten gewählt werden. Ihr ist die Abfassung des, hauptsächlich zur Belehrung der Jugend bestimmten Neujahrsstückes übergeben. Sie wählt den Gegenstand des Stückes, trägt einem ihrer Mitglieder die Ausführung auf, und läßt sich vor dem Drucke den Text und die Abbildung vorlegen, besorgt dann den Druck derselben, so wie alle Veranstaltungen, welche sie am Berchtoldstage bey Austheilung des Neujahrsstückes für das Publikum zu treffen gut findet. — Die Rechnung über Einnahmen und Ausgaben wird dem Committé vorgelegt. Der Ueberschuß fällt in die Quästorats- oder Haupt-Casse, so wie auch diese einen allfälligen Manco trägt.

§. 16.
Landwirthschaftliche Section.
Unter den Mitgliedern der Gesellschaft hat sich eine besondere Sektion für die Landwirthschaft gebildet. Die Verhältnisse derselben zum Vereine sind folgender Maßen bestimmt worden:
Der Zweck der landwirthschaftlichen Sektion ist die Verbesserung der Landwirthschaft, besonders in unserem Kantone. Zu diesem Ende hin sucht sie eine verständige und rationelle Kenntniß und Betreibung der Land-Ökonomie, und nahmentlich der für unsere Verhältnisse anwendbaren Verbesserungen allgemeiner zu verbreiten. In dieser Absicht werden einer Seits von ihr, oder unter ihrer Leitung, oder mit ihrer Unterstützung und Aufmunterung dahin abzielende Versuche angestellt, und die Resultate bekannt gemacht; anderer Seits wird sie sich mit verständigen Landwirthen in Verbindung setzen, und gegenseitig die selbst gemachten oder anderweitig zur Kenntniß gebrachten Erfahrungen sich mittheilen. Endlich wird sie Einleitung zu einem landwirthschaftlichen Lesezirkel treffen. Die nähere Bestimmung für die Art und Weise der Ausführung bleibt der Sektion überlassen. Jährlich erstattet dieselbe der Gesellschaft Bericht über ihre Verrichtungen.

§. 17.
Zu dieser Section vereinigen sich diejenigen Mitglieder der naturforschenden Gesellschaft, welche für die genannten Zwecke Zeit und Kräfte zu verwenden Neigung haben. Die Anzahl der Mitglieder ist unbestimmt, und die innere Organisation steht den Theilnehmern zu. — Zur Bestreitung der laufenden Ausgaben, so wie auch für Anschaffung kleinerer Schriften und dergleichen, wird der Sektion von der Gesellschaft eine bestimmte Summe zugestellt, über deren Verwendung jährlich genaue Rechnung abgelegt wird. Größere Anschaffungen von Büchern werden nach Anleitung des Reglements für die Bibliothek behandelt. Die von der Section angeschafften Schriften oder andere Gegenstände bleiben Eigenthum der Gesellschaft.

§. 18.
Abwart.
Zur Verrichtung der nöthigen Dienstleistungen während der Sitzungen der Gesellschaft, bey der Besorgung der Sammlungen u. s. f. wird von den Committirten ein Abwart gewählt, dessen Pflichten, Besoldung u. s. f. in einem eigenen Reglement näher bestimmt sind. Alljährlich soll in der für Abnahme der Rechnungen bestimmten Sitzung des Committé über ihn ein Zeugniß abgelegt, und dann je nach Beschaffenheit des Zeugnisses das Nöthige verfügt werden.
 

Bührers Kommentar (meist aus Eduard Rübel 1946):

Diese Statuten entstanden als Paul Usteri (1768-1831) Präsident war.  1811-12 Quästor, 1813-1831 Präsident, (Staatsrat seit 1814, Bürgermeister von Zürich, etc.).

zu § 1: die erste Frau wurde erst 1906 aufgenommen, nachdem dies im Vorstand schon längst besprochen war.

zu § 2: Die Wahl der Neu-Mitglieder wurde schon 1747 eingeführt.
Stand 1829: 121 Mitglieder, wovon 41 Committierte („Aktivmitglieder“).

zu § 4: Die NGZ hatte keinen Vizepräsidenten, sondern gebrauchte für diesen Zweck die Quästoren.
Die Gesellschaft hatte zwei „Haupt“-Quästoren. Der eine (§7) war zuständig für das Vermögen und die Einnahmen (und musste nach altem Brauch Stadtbürger sein); der andere (§8) war zuständig für die Ausgaben, wofür auch Herren anderer Herkunft in Frage kamen.

zu § 11: 11a. Ausschluss medizinischer Werke: die Mediziner hatten damals bereits ihre Vereinigung „zum schwarzen Garten“ mit eigener Bibliothek.
Werke „die leicht lästig werden“ wurden dann auch fleissig geschenkt.
NGZ-Ausgaben 1828/29 Bibliothek 978 fl. , wovon 573 für Periodika (Journale 236)
Vorjahre 1296, 1444.

zu § 12a: Pragmatiker; zur weiteren Sicherung war der Chef des Botanischen Gartens der „Herr Spitalpfleger Schultheß“. Der „Pfleger" war Teil der Aufsicht des Spitals.
Das Schimmelgut war links der Sihl, ohne Brücke in der Nähe. Der botanische Garten wurde erst 1839 durch die Universität in die Katz am Schanzengraben verlegt.

zu § 13: Die Universität Zürich wurde 1833, also 4 Jahre später gegründet und bekam das ganze „Hinteramt" zugewiesen.

zu § 15. Entweder hat man es mit der Neujahrsstückkommission nicht so genau genommen oder dies war der Grund, wieso sich Heinrich Rudolf Schinz nicht als Autor genannt hat. Er wird als Autor vieler Neujahrsblätter erst in späteren Jahren genannt. Dr. med. Hch. Rud. Schinz war 1829 Oberrichter (und später Professor für Zoologie).

zu § 16. Hier handelt es sich um eine Wiederbelebung einer Aktivität, welche 1746 dringend war, aber zwischendrin aufgegeben wurde. 1830 wurde im Wehntal offenbar immer noch (oder wieder) Dreifelderwirtschaft betrieben – was der NGZ nicht genehm war. Die landwirtschaftliche Kommission sollte sich aber nicht wieder zu einer Hauptaktivität auswachsen, sondern auf Koordinierung beschränken; - daher die vorsichtige Formulierung (siehe Verhandlungen).
Diese Kommission bestand nur kurz.

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