§. 1.
Zweck und Thätigkeit des Vereines.
Die Naturforschende Gesellschaft in Zürich ist ein Verein von
Männern, welche zusammen getreten sind, um zur Beförderung der
Naturwissenschaften und zur Verbreitung der Naturkenntniß in ihrem
Vaterlande zu wirken. Diesen Zweck suchen sie zu erreichen,
1) durch gegenseitige Mittheilungen von Arbeiten,
2) durch Anlegung von Sammlungen naturwissenschaftlicher Gegenstände,
Apparate und Bücher.
§. 2.
Organisation des Vereines.
Zu Mitgliedern des Vereines können theils Personen, welche sich
eigentlich mit naturwissenschaftlichen Gegenständen beschäftigen,
theils Freunde der Naturwissenschaften, welche zu den oben angegebenen
Zwecken beytragen wollen, angenommen werden.
Die Mitglieder heißen ordentliche Mitglieder. Ihre Zahl ist unbestimmt,
und ein jedes derselben zahlt beym Eintritte und hernach jährlich
einen Beytrag, von denen der erstere auf 6, der zweite auf 8 Gulden bestimmt
ist. Neujahrsgeschenke für den Abwart bleiben dem freyen Willen überlassen.
— Wer jene Beiträge nicht bezahlt, hört auf, Mitglied der Gesellschaft
zu seyn, und muß, wenn er wieder eintreten will, entweder Nachzahlung
leisten, oder einer neuen Wahl sich unterwerfen. — Die ordentlichen Mitglieder
wählen aus ihrer Mitte Committirte, deren Anzahl ebenfalls unbestimmt
ist, einen Präsidenten und einen Sekretär, und nehmen auswärtige
Ehrenmitglieder in die Gesellschaft auf.
§. 3.
Wahlen.
Wer in die Gesellschaft aufgenommen zu werden wünscht, macht dem
Präsidenten die Anzeige davon. Dieser trägt den Wunsch der Gesellschaft
vor, und die Wahl geschieht dann durch das Scrutinium so, daß für
die Aufnahme zwey Drittheile der Stimmgebenden erforderlich sind. Dem Aufgenommenen
wird ein vom Präsidenten und Secretär unterzeichnetes, und mit
dem Siegel der Gesellschaft versehenes Diplom zugestellt. — Auch bey den
übrigen Wahlen findet das Scrutinium Statt, aber nur mit absoluter
Stimmenmehrheit. — Für die Wahl des Präsidenten wird die Gesellschaft
besonders eingeladen. Die Committirten, der Sekretär und die Ehrenmitglieder
werden in der Hauptversammlung des Jahres, oder in solchen Versammlungen,
zu welchen eigens eingeladen worden, gewählt. — Jedes Mitglied ist
berechtigt, jemanden für das Committé oder zum Ehrenmitgliede
vorzuschlagen; der Vorschlag muß aber dem Präsidenten, mit Gründen
motivirt, schrifllich eingereicht werden.
Eine ihm übertragene Beamtung abzulehnen, steht jedem Mitgliede
frey; wer aber eine solche annimmt, ist verpflichtet, dieselbe wenigstens
ein Jahr lang zu behalten.
Den Ehrenmitgliedern wird ihre Ernennung durch Zustellung eines Diplomes
angezeigt.
§. 4.
Geschäftsgang.
a) Die Führung der Geschäfte, sowohl im Allgemeinen, als
während der Sitzungen, die Leitung der Berathungen und Wahlen, die
Sorge für Unterhaltung in den Versammlungen liegt dem Vorsteher der
Gesellschaft ob. Derselbe hat überhaupt auch darauf zu achten, daß
die Statuten der Gesellschaft beobachtet werden. In seiner Abwesenheit
vertritt der Quästor der Quästorats- oder Hauptcasse seine Stelle.
b) Mit der Verwaltung und Besorgung des materiellen Eigenthums der
Gesellschaft sind die Committirten beauftragt. Zu den Berathungen hierüber
versammeln sie sich regelmäßig alle Vierteljahre. Aus ihrer
Mitte wählen sie durch das Scrutinium mit absolutem Stimmenmehr die
Verwalter des Hauptfondes und der Quästorats- oder Haupt-Casse, bestellen
die verschiedenen Commissionen, ernennen die Präsidenten derselben,
und besetzen die Stelle des Abwartes.
c) Bey den Sitzungen der ganzen Gesellschaft und des Committé
führt der Sekretär das Protokoll. Derselbe hält ein Verzeichniß
der Mitglieder, besorgt die Correspondenz, fertigt Diplome und Beschlüsse
aus, und erstattet in der Hauptversammlung des Jahres einen Bericht von
den Schicksalen und Verhandlungen der Gesellschaft in dem abgelaufenen
Jahre.
§. 5.
Sitzungen der Gesellschaft.
Zur Mittheilung der Arbeiten hält die Gesellschaft in ihrem dazu
bestimmten Lokale wöchentliche Sitzungen, welche auf Montag Abends
um 5 Uhr festgesetzt sind, und in welchen Vorlesungen über Gegenstände
aus dem ganzen Gebiethe der Naturwissenschaft gehalten, Beobachtungen,
Versuche u. s. f. mitgetheilt werden. Während sechs Wochen im Sommer,
während zwey im Herbste, an den beiden Schließmarkttagen, am
ersten May und am Martini - Tag, wenn dieselben auf einen Montag fallen,
am Sechseläuten und Knabenschießen werden keine Sitzungen gehalten.
In einer der ersten Sitzungen nach Ostern wird alljährlich der
Gesellschaft eine Uebersicht von dem Zustande ihrer Oekonomie, so wie der
Sammlungen, Bericht von den Veränderungen, welche in der Gesellschaft
vorgegangen, eine Uebersicht der wissenschaftlichen Verhandlungen im verflossenen
Jahre gegeben, und die dem Vereine gemachten Geschenke und die Geber angezeigt.
Dieser Bericht wird gedruckt, und an die Mitglieder vertheilt. Zu dieser
Hauptversammlung des Jahres werden die Mitglieder besonders eingeladen.
§. 6.
Vermögen der Gesellschaft.
Die Gesellschaft besitzt ein Zins tragendes Capital, den s. g. Hauptfond.
Die jährlichen Zinseinnahmen desselben, die jährlichen Beyträge
der Mitglieder, so wie diejenigen von anderer Seite fallen in eine Casse,
Quästorats- oder Haupt-Casse, aus welcher theils die laufenden Ausgaben
bestritten, theils in einige specielle Cassen, die botanische, die zoologische
und die Instrumenten-Casse, bestimmte Summen jährlich abgegeben werden.
Die Verwaltung dieser Fonds, die Besorgung der jährlichen Einnahmen
und Ausgaben ist besondern Quästoren übertragen. Jeder derselben
stellt alljährlich eine vollständige, detaillirte Rechnung über
seine Verwaltung. Die Rechnung circulirt bey den Officianten der Gesellschaft
und bey den Mitgliedern der betreffenden Commission, und wird dann vor
der Hauptversammlung des Jahres dem gesammten Committé zu Prüfung
vorgelegt.
§. 7.
Hauptfond.
Aus den Beyträgen der Mitglieder, aus freywilligen Geschenken
und Legaten, womit Beförderer der Naturwissenschaften die Gesellschaft
bedacht haben, und endlich aus Honoranzen bey Beförderungen hat sich
allmählig ein Capital von 20000 Gulden gebildet, welche Zins tragend
gemacht worden, und als das eigentliche Stammvermögen der Gesellschaft
zu betrachten sind, dessen Zinse für die Bedürfnisse der Gesellschaft
verwendet, dessen Capital aber nicht angegriffen werden soll. Vielmehr
sollen jährlich von den Zinsen wieder 200 Gulden zum Capital geschlagen
werden. Davon darf zwar bey besonders dringenden und nothwendigen Ausgaben
eine Abweichung gemacht werden, aber nur so lange, als das Zins tragende
Capital die Summe von 20000 Gulden übersteigt.
Der Quästor dieses Hauptfondes stellt zwey Bürgen, und ihm
sind zwey der committirten Mitglieder beygegeben, mit welchen er sich bey
Anleihung neuer Capitalien und andern wichtigen Veränderungen berathet.
Die Einnahmen des Fonds bestehen in den jährlichen Capital-Zinsen
und allfälligen Legaten, und die Ausgaben bloß in dem, was an
die Casse der Gesellschaft abgegeben wird. Die Schuldinstrumente nebst
Urkunden, Erkanntnissen, Rechnungen werden in einer Lade mit dreyfachem
Schlosse verwahrt, zu welchem der Präsident und die Quästoren
des Hauptfonds und der Quästorats- oder Haupt-Casse jeder einen der
drey Schlüssel haben.
§. 8.
Quästorats - Casse.
Diese ist für die laufenden Ausgaben der Gesellschaft bestimmt,
und wird von einem besondern Quästor besorgt. — Ihre regelmäßigen
Einnahmen bestehen in den jährlichen Beyträgen der Mitglieder,
welche der Quästor im Laufe der letzten Monathe des Jahres einziehen
läßt, in den Einstandsgeldern und in den Zuschüssen aus
dem Hauptfond. Als zufällige Einnahmen sind Geschenke und Honoranzen
von einzelnen Personen bey Beförderungen u. s. f., Beyträge von
Corporationen und der allfällige Ertrag des Neujahrsstückes zu
betrachten. — Die Ausgaben bestehen theils in solchen für den eigentlichen
Haushalt der Gesellschaft, Miethzins, Feuerung, Abwart u. s. f., theils
in den bestimmten, an andere, besondere Cassen abzugebenden Summen, und
in den Ausgaben für anzuschaffende Bücher.
§. 9.
Besondere Cassen
Für die verschiedenen, naturhistorischen und für die Instrumenten-Sammlung
sind bestimmte Summen festgesetzt worden, welche alljährlich darauf
zu verwenden man den Kräften der Gesellschaft angemessen fand. Jene
Summen werden aus der Haupt- oder Quästorats-Casse in die besondern
Cassen ausbezahlt, und letztere wieder von eigenen Quästoren verwaltet.
Bleibt von den jährlichen Einnahmen in diesen Cassen ein Ueberschuß,
so kann derselbe allerdings Zins tragend gemacht werden; aber solche Capitalien
dürfen nachher immer wieder zu Anschaffungen verwendet werden.
a) Der botanische Fond.
Dieser wird von dem Aufseher des botanischen Gartens verwaltet. — Seine
bestimmten Einnahmen bestehen theils in den Zinsen der, aus dem Vorschlage
früherer Jahre gebildeten Capitalien, theils in 250 Gulden, welche
aus der Quästorats-Casse auf Kirchweih bezahlt werden; außerdem
zufällig noch im Erlös von verkauften Gewächsen aus dem
botanischen Garten. — Zu den Ausgaben gehört alles, was die Besorgung
des botanischen Gartens angeht. Lehenzins, Gewächse, Geräthschaften,
Gärtner u. s. f.
b) Die zoologische Casse.
Diese wird von dem Aufseher des zoologischen Cabinettes verwaltet,
und erhält alljährlich aus der Haupt-Casse 100 Gulden. Dazu kommen
noch allfällige Beyträge, welche für Benutzung der Sammlung
bezahlt werden. — Die Ausgaben bestehen in solchen für Anschaffungen
in das Museum, für Geräthschaften, in Besoldung des Abwartes
u. s. f.
c) Instrumenten - Casse.
Diese wird von einem der Mitglieder der Instrumenten-Commission verwaltet,
hat ebenfalls jährlich 100 Gulden aus der Haupt-Casse zu beziehen,
wozu noch Beyträge kommen können, welche von andern Seiten für
die Benutzung der Instrumente laut abgeschlossener Uebereinkunft bezahlt
werden. — Die Ausgaben bestehen in denjenigen für physikalische, chemische
und mathematische Instrumente und Apparate.
§. 10.
Sammlungen.
Die Sammlungen sind:
1) die Bibliothek,
2) der Pflanzengarten und das Herbarium vivum,
3) die zoologische Sammlung, und
4) die Instrumenten - Sammlung.
Die Gegenstände derselben werden in den dazu bestimmten und eingerichteten
Lokalen aufbewahrt, und den Mitgliedern der Gesellschaft steht die Benutzung
derselben nach den festgesetzten Bestimmungen offen. Zu ihrer Besorgung
wird von den Committirten für jede Sammlung eine eigene Commission
ernannt, welche dann zur besondern Anordnung und Beaufsichtigung der Gegenstände,
und zur Besorgung des Ausleihens und in Empfangnehmens einen Aufseher der
Sammlung aus ihrer Mitte wählt, denselben bey diesen Geschäften,
wo er es bedarf, unterstützt, und besonders neue Anschaffungen und
Einrichtungen berathet und besorgt, oder Anträge darüber an die
Committirten bringt.
Die Verzeichnisse über die in den Sammlungen vorhandenen Gegenstände
werden von den Aufsehern geführt, und ein besonderes wird für
die den Sammlungen gemachten Geschenke unterhalten.
Aus den Sammlungen darf nichts an andere Personen, als an Mitglieder
der Gesellschaft, nichts ohne besondern Empfangschein ausgegeben, und der
Empfangschein nicht zurück gegeben werden, bis nachgesehen ist, ob
das Ausgeliehene unversehrt sey.
In der zur Prüfung der Rechnungen bestimmten Versammlung des Committé
erstatten die Aufseher einen genauen Bericht über den Zustand der
Sammlungen, und legen die Verzeichnisse über dieselben den Rechnungen
bey der Circulation bey.
§. 11.
Bibliothek.
a) Schriften aus allen Fächern der Naturwissenschaften, mit Ausnahme
der Medicin und der ihr angehörenden Wissenschaften, finden in der
Büchersammlung einen Platz. Kein Fach ist vorzugsweise vor den übrigen
zu berücksichtigen. Besonders sollen solche Werke angeschafft werden,
deren hoher Preis die Kräfte eines Privatmannes überschreitet,
Werke, welche durch ihren Umfang einer Privatbibliothek leicht lästig
werden, ferner einzelne, werthvolle Monographien, die sich des geringen
Umfanges wegen leicht verlieren. Dagegen ist möglichst zu vermeiden,
daß die Sammlung nicht mit unbedeutenden, die Wissenschaft nicht
wesentlich fördernden Schriften, mit Handbüchern u. dgl. überladen
werde.
b) Eine Bibliothek-Commission, bestehend aus dem Bibliothekar, als
Präsidenten, und vier Mitgliedern, berathet sich über die zu
machenden neuen Anschaffungen, und legt den Committirten die Anträge
vor. Außerdem kann jedes Mitglied in den Sitzungen der Committirten
seine Wünsche über anzuschaffende Bücher vortragen. — Der
Bibliothek -Commission sind jährlich 60 Gulden zu Anschaffung von
Büchern auf Auktionen zur Verfügung gestellt.
c) Die Bücher werden alle mit dem Stempel der Gesellschaft bezeichnet.
Kein ungebundenes, und also nicht gestempeltes Buch soll ohne besondere
Erlaubniß des Bibliothekars ausgeliehen werden.
d) Die Empfangscheine werden in einer verschlossenen Lade, alphabetisch
nach dem Nahmen des Empfängers aufbewahrt, und ein Verzeichniß
der ausgeliehenen Bücher nach dem Nahmen der Verfasser geführt.
e) Alle Jahre im Laufe des Oktobers wird eine Revision der ganzen Bibliothek
vorgenommen. Der Bibliothekar macht davon den Mitgliedern Anzeige, und
fordert sie auf, die Bücher, welche sie bey Handen haben, auf die
bestimmte Zeit einzusenden. Wer dieß versäumt, der bezahlt eine
Buße von vier Batzen. Der Bibliothekar läßt die Bücher
durch den Abwart hohlen, welchem die Buße zufällt.
f) Von der Bibliothek wird ein Catalogus topicus alphabetisch nach
dem Nahmen der Verfasser geführt, welcher auf dem Bibliothek -Zimmer
sich befindet; außerdem ein Real-Catalog nach den Fächern, und
endlich ein Verzeichniß derjenigen Werke, von welchen Fortsetzungen
zu erwarten sind. — Von Zeit zu Zeit wird das Verzeichniß der neu
angeschafften Werke gedruckt, und den Mitgliedern zugestellt.
g) Daß die für Benutzung der Bibliothek aufgestellten Vorschriften
befolgt werden, dafür ist der Bibliothekar besorgt, sowie er darauf
achtet, daß der Abwart das in dieser Beziehung ihm Obliegende (welches
in dessen Reglement näher bestimmt ist) genau erfülle.
§. 12.
Botanischer Garten.
a) Der Garten befindet sich in dem, der Gesellschaft zum Gebrauche
überlassenen Lehengute zum Schimmel. Dafür zahlt der botanische
Fond den jährlichen Lehenzins von 25 Gulden, und der Gärtner
hat außer seiner Besoldung auch die Güter des Lehens zur Benutzung.
Die bey dem Garten befindliche kleine Behausung ist für den Abwart
des Lazarethes bestimmt, und die botanische Commission wird ihren Gärtner
daher dem Sanitäts-Collegio zu dieser Stelle empfehlen.
b) Der botanische Garten ist für die Gesellschaft ein Gegenstand
von vorzüglichem Interesse. Die Beaufsichtigung desselben ist einer
eigenen Commission von vier Mitgliedern und einem Präsidenten übergeben,
welche aus ihrer Mitte einen besondern Aufseher wählen. Dieser hat
die specielle Aufsicht, ordnet die Arbeiten, Einrichtungen u. s. f. an,
nachdem er die Commission darüber berathen hat. Der Aufseher ist zugleich
Quästor des botanischen Fonds. Der Präsident wird von dem Committé
der Gesellschaft gewählt. Zur eigentlichen Verrichtung der Gartenarbeiten
wählt die Commission einen verständigen Gärtner.
c) Die Benutzung des botanischen Gartens zum Unterrichte in der Botanik
wird der Gesellschaft sehr erwünscht seyn, und der Aufseher des Gartens
auf die dießfälligen Wünsche des Lehrers möglichst
Rücksicht nehmen.
§. 13.
Zoologische Sammlung.
a) Das Museum ist einer besondern Commission übergeben, welche
aus einem Präsidenten und vier Mitgliedern besteht. Diese werden von
den Committirten ernannt, und sie wählen dann aus ihrer Mitte den
eigentlichen Aufseher des Museums, der zugleich Quästor der Casse
ist. — Die Commission berathet hauptsächlich über neue Einrichtungen,
Anschaffungen u. s. f. Dem Aufseher liegt die eigentliche Anordnung der
Gegenstände, die Sorge für Erhaltung derselben, Aufsicht u. s.
f. ob.
b) Das Museum ist in dem von der H. Regierung angewiesenen Lokale im
Hinteramte aufgestellt, und während der Sommermonathe jede Woche Ein
Mahl, an einigen Stunden des Nachmittags dem Publikum geöffnet, wobey
für gehörige Aufsicht zu sorgen ist. Auch in der Zwischenzeit
kann die Sammlung besichtigt werden, aber nur in Gegenwart eines Mitgliedes
des Committé, oder auch des Abwartes.
c) Sehr erwünscht wird der Gesellschaft die Benutzung der Sammlung
zu Vorlesungen über Zoologie seyn; doch muß dafür vorher
die Bewilligung von Seite der Committirten eingehohlt werden.
§. 14.
Instrumenten- Sammlung.
a) Die Instrumenten - Commission besteht aus einem Präsidenten
und vier Mitgliedern. Dieselben werden von dem Committé gewählt.
Sie berathen die neuen Anschaffungen, Einrichtungen u. s. f. Den Quästor
der Casse und den eigentlichen Aufseher, welcher das Aufstellen, Ausleihen
und in Empfangnehmen besorgt, bezeichnet die Commission aus sich, ebenso
zwey Mitglieder, welchen die Aufsicht über die Sternwarte übergeben
ist.
b) Die Instrumente werden in verschlossenen Kasten auf der Meisen aufbewahrt;
einige davon befinden sich auf der Sternwarte. Gegen Empfangschein kann
jedes Mitglied einzelne Instrumente zum Gebrauche erhalten; hingegen zum
Gebrauch des ganzen Cabinettes, z. B. zu Vorlesungen, muß vorher
die Bewilligung des Committé eingehohlt werden. — Beschädigungen,
welche Instrumente bey Versuchen in den Sitzungen erleiden, so wie solche,
welche durch besondere, unverschuldete Zufälle sich ereignen, nimmt
die Gesellschaft auf sich.
§. 15.
Neujahrsstücks - Commission.
Außer den für die Besorgung der Sammlungen angeordneten
Commissionen ist noch eine Commission zur Besorgung des Neujahrsstückes
niedergesetzt worden. Diese Commission besteht wie die übrigen aus
einem Präsidenten und vier Mitgliedern, welche von den Committirten
gewählt werden. Ihr ist die Abfassung des, hauptsächlich zur
Belehrung der Jugend bestimmten Neujahrsstückes übergeben. Sie
wählt
den Gegenstand des Stückes, trägt einem ihrer Mitglieder die
Ausführung auf, und läßt sich vor dem Drucke den Text und
die Abbildung vorlegen, besorgt dann den Druck derselben, so wie alle Veranstaltungen,
welche sie am Berchtoldstage bey Austheilung des Neujahrsstückes für
das Publikum zu treffen gut findet. — Die Rechnung über Einnahmen
und Ausgaben wird dem Committé vorgelegt. Der Ueberschuß fällt
in die Quästorats- oder Haupt-Casse, so wie auch diese einen allfälligen
Manco trägt.
§. 16.
Landwirthschaftliche Section.
Unter den Mitgliedern der Gesellschaft hat sich eine besondere Sektion
für die Landwirthschaft gebildet. Die Verhältnisse derselben
zum Vereine sind folgender Maßen bestimmt worden:
Der Zweck der landwirthschaftlichen Sektion ist die Verbesserung der
Landwirthschaft, besonders in unserem Kantone. Zu diesem Ende hin sucht
sie eine verständige und rationelle Kenntniß und Betreibung
der Land-Ökonomie, und nahmentlich der für unsere Verhältnisse
anwendbaren Verbesserungen allgemeiner zu verbreiten. In dieser Absicht
werden einer Seits von ihr, oder unter ihrer Leitung, oder mit ihrer Unterstützung
und Aufmunterung dahin abzielende Versuche angestellt, und die Resultate
bekannt gemacht; anderer Seits wird sie sich mit verständigen Landwirthen
in Verbindung setzen, und gegenseitig die selbst gemachten oder anderweitig
zur Kenntniß gebrachten Erfahrungen sich mittheilen. Endlich wird
sie Einleitung zu einem landwirthschaftlichen Lesezirkel treffen. Die nähere
Bestimmung für die Art und Weise der Ausführung bleibt der Sektion
überlassen. Jährlich erstattet dieselbe der Gesellschaft Bericht
über ihre Verrichtungen.
§. 17.
Zu dieser Section vereinigen sich diejenigen Mitglieder der naturforschenden
Gesellschaft, welche für die genannten Zwecke Zeit und Kräfte
zu verwenden Neigung haben. Die Anzahl der Mitglieder ist unbestimmt, und
die innere Organisation steht den Theilnehmern zu. — Zur Bestreitung der
laufenden Ausgaben, so wie auch für Anschaffung kleinerer Schriften
und dergleichen, wird der Sektion von der Gesellschaft eine bestimmte Summe
zugestellt, über deren Verwendung jährlich genaue Rechnung abgelegt
wird. Größere Anschaffungen von Büchern werden nach Anleitung
des Reglements für die Bibliothek behandelt. Die von der Section angeschafften
Schriften oder andere Gegenstände bleiben Eigenthum der Gesellschaft.
§. 18.
Abwart.
Zur Verrichtung der nöthigen Dienstleistungen während der
Sitzungen der Gesellschaft, bey der Besorgung der Sammlungen u. s. f. wird
von den Committirten ein Abwart gewählt, dessen Pflichten, Besoldung
u. s. f. in einem eigenen Reglement näher bestimmt sind. Alljährlich
soll in der für Abnahme der Rechnungen bestimmten Sitzung des Committé
über ihn ein Zeugniß abgelegt, und dann je nach Beschaffenheit
des Zeugnisses das Nöthige verfügt werden.
Bührers Kommentar (meist aus Eduard Rübel 1946):
Diese Statuten entstanden als Paul Usteri (1768-1831) Präsident war. 1811-12 Quästor, 1813-1831 Präsident, (Staatsrat seit 1814, Bürgermeister von Zürich, etc.).
zu § 1: die erste Frau wurde erst 1906 aufgenommen, nachdem dies im Vorstand schon längst besprochen war.
zu § 2: Die Wahl der Neu-Mitglieder wurde schon 1747 eingeführt.
Stand 1829: 121 Mitglieder, wovon 41 Committierte („Aktivmitglieder“).
zu § 4: Die NGZ hatte keinen Vizepräsidenten, sondern gebrauchte
für diesen Zweck die Quästoren.
Die Gesellschaft hatte zwei „Haupt“-Quästoren. Der eine (§7)
war zuständig für das Vermögen und die Einnahmen (und musste
nach altem Brauch Stadtbürger sein); der andere (§8) war zuständig
für die Ausgaben, wofür auch Herren anderer Herkunft in Frage
kamen.
zu § 11: 11a. Ausschluss medizinischer Werke: die Mediziner
hatten damals bereits ihre Vereinigung „zum schwarzen Garten“ mit eigener
Bibliothek.
Werke „die leicht lästig werden“ wurden dann auch fleissig
geschenkt.
NGZ-Ausgaben 1828/29 Bibliothek 978 fl. , wovon 573 für Periodika
(Journale 236)
Vorjahre 1296, 1444.
zu § 12a: Pragmatiker; zur weiteren Sicherung war der Chef des
Botanischen Gartens der „Herr Spitalpfleger Schultheß“. Der „Pfleger"
war Teil der Aufsicht des Spitals.
Das Schimmelgut war links der Sihl, ohne Brücke in der Nähe.
Der botanische Garten wurde erst 1839 durch die Universität in die
Katz am Schanzengraben verlegt.
zu § 13: Die Universität Zürich wurde 1833, also 4 Jahre später gegründet und bekam das ganze „Hinteramt" zugewiesen.
zu § 15. Entweder hat man es mit der Neujahrsstückkommission nicht so genau genommen oder dies war der Grund, wieso sich Heinrich Rudolf Schinz nicht als Autor genannt hat. Er wird als Autor vieler Neujahrsblätter erst in späteren Jahren genannt. Dr. med. Hch. Rud. Schinz war 1829 Oberrichter (und später Professor für Zoologie).
zu § 16. Hier handelt es sich um eine Wiederbelebung einer Aktivität,
welche 1746 dringend war, aber zwischendrin aufgegeben wurde. 1830 wurde
im Wehntal offenbar immer noch (oder wieder) Dreifelderwirtschaft betrieben
– was der NGZ nicht genehm war. Die landwirtschaftliche Kommission sollte
sich aber nicht wieder zu einer Hauptaktivität auswachsen, sondern
auf Koordinierung beschränken; - daher die vorsichtige Formulierung
(siehe
Verhandlungen).
Diese Kommission bestand nur kurz.